Bayrol Poolpflege Bayrol Easy Pool&Spa Klarmacher 0,5L Klarmacher Trübungsentfernung
11,90 €
Bayrol Easy Pool&,Spa Klarmacher 0,5L Klarmacher Trübungsentfernung Flüssiges Konzentrat mit Klarmach-Effekt für optisch klares Wasser. Einsatzzweck: Funktion des Produkts: Trübungsentfernung. Superklar ist ein konzentrierter Trübungsentferner mit Klarmach-Effekt. Klarmacher ist besonders für den Einsatz bei Kartuschenfiltern geeignet und sorgt für kristallklares Wasser. Produktbeschreibung Flüssiges Konzentrat. Einsetzbar bei allen Filterarten. Kompatibel mit allen Desinfektionsmethoden. Anwendung: Überprüfen Sie vor Zugabe den pH-Wert mit BAYROLTeststreifen oder dem BAYROL-Pooltester und stellen ihn, falls erforderlich, auf den Idealbereich von 7,0 bis 7,4 ein. Wöchentliche Dosierung: Geben Sie 10 ml Klarmacher pro 10 m³ unverdünnt bei laufender Umwälzpumpe direkt ins Becken. Lassen Sie die Umwälzpumpe nach Zugabe mindestens 8 Stunden laufen. Falls Ihr Wasser trotz Einsatz von Klarmacher nicht klar wird, liegt eine zu hohe organische Belastung vor. In diesem Fall führen Sie eine Stoßbehandlung mit Chlorifix®, Chloriklar® oder Chloryte® durch, spülen den Filter ausreichend rück und geben anschließend die wöchentliche Dosiermenge Klarmacher zu. Tipp: Das Poolwasser muss kontinuierlich umgewälzt werden. Zur Berechnung der Umwälzdauer gilt folgende Faustregel: Wassertemperatur:2 =, Umwälzzeit pro Tag. Bei stärkerem Badebetrieb, Gewitterregen und höheren Temperaturen empfehlen wir die Zugabe bis zur doppelten üblichen Dosiermenge pro Woche. Um Algenwachstum zuverlässig vorzubeugen, muss Desalgin® Jet ab Beginn der Saison bis zum Ende regelmäßig einmal pro Woche dosiert werden. Wichtige Hinweise: Chemikalien niemals mit anderen Chemikalien mischen, weder in fester Form noch in konzentrierter Lösung! Nicht unter 5 °C lagern. Dosierhinweise • Dosiermenge: 10 ml pro 1 m³ • Filtertyp: alle • Poolgröße: alle • Wohin: direkt in den Pool • Wann: wöchentlich Gefahrenhinweis Kein gefährlicher Stoff oder gefährliches Gemisch gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Fällt nicht unter die ChemVerbotsV. Es besteht kein Selbstbedienungsverbot und es ist kein Sachkundenachweis erforderlich.
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