

Zum Eigentumsschutz im Sinne der EMRK im ukrainischen und russischen Recht, Fachbücher von Natalya Moshnyagul
Mit dem Beitritt der Ukraine (1995) und Russlands (1996) zum Europarat haben sich beide Staaten verpflichtet, die Bestimmunge... Mehr erfahren
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Mit dem Beitritt der Ukraine (1995) und Russlands (1996) zum Europarat haben sich beide Staaten verpflichtet, die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und die grundlegenden Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu achten. In der Ukraine und in Russland ist die gesetzgebende und administrative Praxis von politischen und ideologischen Faktoren, Mängeln der politischen und rechtlichen Kultur in der Gesellschaft und vom Fehlen der Tradition und Erfahrung des Schutzes des Privateigentums stark geprägt. Diese Bedingungen führen dazu, dass in der ukrainischen und der russischen Gesetzgebung Bestimmungen existieren, die zwar nach ihrem Wortlaut mit dem Inhalt des Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK übereinstimmen, die jedoch in ihrer Anwendung nicht den Anforderungen, die der EGMR in seiner ständigen Rechtsprechung aufstellt, genügen. Ziel d.
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Marke:Peter Lang