

Vergleich der Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums nach deutschem und türkischem Recht, Fachbücher von Halil Kaan ...
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Deutsch. Beim Erlaubnistatbestandsirrtum irrt der Täter über das Vorliegen rechtfertigender Umstände. Im deutschen Recht fehlt eine eigene Regelung, so dass § 16 Abs. 1 StGB analog angewendet wird. Diese Lösung wird von Lehre und Rechtsprechung überwiegend akzeptiert. Im türkischen Recht hingegen behandelt Art. 30 Abs. 3 tStGB den Erlaubnistatbestandsirrtum wie einen Verbotsirrtum, was aufgrund einiger unklarer Voraussetzungen in der Regelung zu Verwirrung führt. Die türkische Lehre schlägt Änderungen vor, um die derzeitige unklare Situation zu lösen. Es wird vorgeschlagen, Art. 30 Abs. 3 tStGB aufzuheben und Abs. 1 analog wie im deutschen Recht anzuwenden. Die Studie zeigt, dass die deutschen Theorien und Erfahrungen hilfreich sind, um das türkische Recht zu verbessern. Eine systematischere und kohärentere Terminologie im türkischen Recht würde zu klareren rechtlichen Lösungen beitragen. Das Fazit betont, dass beide Rechtssysteme voneinander profitieren können, indem sie die Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums klarer und konsistenter gestalten. Englisch. »Comparison of the Treatment of Mistake of Objective Elements of Justification Reasons under German and Turkish Law«: In the case of a mistake of objective elements of justification reasons, the offender mistakenly believes in the existence of justifying circumstances. Germany has no specific regulation but applies § 16 (1) of the criminal code by analogy, which addresses errors that remove intent, a generally accepted solution. Turkey treats this similarly to an error affecting fault through Art. 30 (3) of the criminal code, which leads to confusion. This study shows that the theories developed in German doctrine can improve Turkish law and emphasizes the need for systematic terminology for clear legal solutions.
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